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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG)
§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren

(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und in ein Zollverfahren zu überführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren in ein Zollverfahren zu überführen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 3 Absatz 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
(3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtberechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 vorlegt.
(4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vorsieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.
(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Absatz 2 zu einem anderen Zollverfahren gelten die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex entsprechend.