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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG)
§ 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rückgabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zolllager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgegeben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zur Truppenverwendung überlassen.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein zu führen.