Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG)
§ 7 Einfuhrhöchstmengen

Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:

1.Zigaretten200 Stück,
2.andere Tabakerzeugnisse250 Gramm,
3.Kaffee500 Gramm oder
 a)Kaffee-Extrakte125 Gramm oder
 b)gemischte Kaffee- Extrakte250 Gramm,
4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.