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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UBSKMG

Ausfertigungsdatum: 03.04.2025

Vollzitat:

"Antimissbrauchsbeauftragtengesetz vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 3.4.2025 I Nr. 107 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G mit Ausnahme des § 3 am 1.7.2025 in Kraft. § 3 tritt gem. Art. 4 Abs. 2 am 1.1.2026 in Kraft.
Abschnitt 1
 
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung;
Unterstützung von Betroffenen
 
§ 1Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
§ 2Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
§ 3(zukünftig in Kraft)
§ 4Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
 
Abschnitt 2
 
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen
 
Unterabschnitt 1
 
Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
 
§ 5Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
§ 6Aufgaben
§ 7Berichtspflicht
§ 8Eignung und Befähigung
§ 9Wahl
§ 10Ernennung, Amtseid
§ 11Amtszeit
§ 12Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
§ 13Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
§ 14Verwendung von Geschenken
§ 15Berufsbeschränkung
§ 16Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
§ 17Verschwiegenheitspflicht
§ 18Verarbeitung personenbezogener Daten
 
Unterabschnitt 2
 
Betroffenenrat
 
§ 19Berufung; Amtszeit
§ 20Aufgaben
§ 21Ehrenamt
§ 22Ausscheiden
§ 23Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
§ 24Verschwiegenheitspflicht
 
Unterabschnitt 3
 
Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
 
§ 25Berufung; Amtszeit
§ 26Aufgaben
§ 27Berichtspflicht
§ 28Verschwiegenheitspflicht
§ 29Verarbeitung personenbezogener Daten
 
Abschnitt 3
 
Schlussvorschriften
 
§ 30Übergangsvorschrift
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung

(1) Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt. Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
1.
um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
2.
um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
3.
um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern.
(2) Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.
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§ 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).
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§ 3 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ § 3: Tritt gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107 am 1.1.2026 in Kraft +++)
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§ 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der individuellen Aufarbeitung der sexuellen Gewalt oder Ausbeutung unterstützt werden. Die Ziele des Beratungssystems sind insbesondere
1.
eine systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen,
2.
die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und
3.
eine Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen, um individuelle Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen.
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§ 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben durch einen Arbeitsstab unterstützt, der im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet wird und mit den notwendigen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. Die Leitung des Arbeitsstabes kann die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten gegenüber Bundesbehörden und der Öffentlichkeit vertreten. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat (§ 19) und eine Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Unabhängige Aufarbeitungskommission) (§ 25) eingerichtet.
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung dauerhaft zu verbessern:
1.
Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
2.
Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,
3.
Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,
4.
Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,
5.
Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und
6.
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Aufgaben beziehen sich auch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung im digitalen Raum. Der oder die Bundesbeauftragte arbeitet dabei mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zusammen.
(2) Alle Bundesministerien, alle sonstigen Bundesbehörden und alle öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 berühren, zu beteiligen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält von den Stellen gemäß Absatz 2 Auskunft, wenn dies für ihre oder seine Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Auskünfte sind zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen an der Versagung vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn Auskünfte zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen könnten.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll bei ihrer oder seiner Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- oder Landesebene zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
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§ 7 Berichtspflicht

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.
(2) Der Bericht nimmt auf die Erkenntnisse eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Bezug. Aktuelle Forschungserkenntnisse sowie Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Ländern werden in dem Bericht berücksichtigt.
(3) Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine Stellungnahme des Betroffenenrates.
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§ 8 Eignung und Befähigung

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügen. Insbesondere muss sie oder er beruflich oder ehrenamtlich erworbene Erfahrung in dem Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung und Kenntnis über politische Entscheidungsprozesse haben sowie die Bereitschaft zeigen, Betroffene aus unterschiedlichen Tatkontexten aktiv in ihre oder seine Arbeit einzubeziehen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen.
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.
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§ 10 Ernennung, Amtseid

(1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.
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§ 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
(2) Das Amtsverhältnis endet
1.
mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2.
mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
1.
auf eigenes Verlangen oder
2.
auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
(4) Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
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§ 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Der Anspruch auf Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten der § 12 Absatz 6 und die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter fortgesetzt wird, so ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
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§ 14 Verwendung von Geschenken

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
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§ 15 Berufsbeschränkung

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte während der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war.
(3) Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung soll in der Regel nicht für länger als ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit untersagt werden. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung auch für die Dauer von bis zu 18 Kalendermonaten nach Ende der Amtszeit untersagt werden.
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§ 16 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere darf sie oder er nicht
1.
ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,
2.
dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
3.
gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
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§ 17 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dies genehmigt. Die Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses und nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung.
(3) Unberührt bleiben die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
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§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erforderlich ist. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
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§ 19 Berufung; Amtszeit

Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
(1) Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Vertretung der Belange und Eintreten für die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
2.
Beratung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und Begleitung ihrer oder seiner Vorhaben und der Vorhaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission durch kontinuierlichen Austausch auch mit dem Arbeitsstab sowie durch eigene Vorschläge.
(2) Der Betroffenenrat berichtet zum Ende jeder Berufungsphase über seine Tätigkeit.
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

Fußnote

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)
Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fußnote

(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 25 +++)
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§ 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung

(1) Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.
(2) Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.
(3) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im Betroffenenrat ist unzulässig.
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§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.
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§ 25 Berufung; Amtszeit

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.
(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Sie nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr:
1.
vertrauliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können; die vertraulichen Anhörungen können durch von der Unabhängigen Aufarbeitungskommission beauftragte Personen durchgeführt werden,
2.
öffentliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können,
3.
Beobachtung, Begleitung und Bewertung des Fortschritts institutioneller Aufarbeitungsprozesse in Deutschland,
4.
Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben, auch unter Verwertung von Ergebnissen der Anhörungen nach den Nummern 1 und 2, sowie
5.
Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird inhaltlich und organisatorisch durch eine Arbeitseinheit im Arbeitsstab der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten unterstützt.
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§ 27 Berichtspflicht

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen eigenständigen Bericht. Der Bericht enthält Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen. Der Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann Bestandteil des Berichts nach § 7 sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet.
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§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist. Die Unabhängige Aufarbeitungskommission hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Verarbeitung solcher Daten für Forschungszwecke gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt in pseudonymisierter Form, falls die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht gleich geeignet ist, die Forschungszwecke im erheblichen öffentlichen Interesse zu verwirklichen.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie können für eine angemessene Frist länger gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Übergangsvorschrift

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die derzeitige Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis als Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes übernommen. Sie erhält eine durch den Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Ihre Amtszeit endet am 31. März 2027. Die bisherige Tätigkeit als Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird bei der Bemessung der Amtszeit nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingerechnet und ist ruhegehaltfähig.