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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
  § 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
  § 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  § 3 (zukünftig in Kraft)
  § 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
Abschnitt 2
 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 1
 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
  § 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  § 6 Aufgaben
  § 7 Berichtspflicht
  § 8 Eignung und Befähigung
  § 9 Wahl
  § 10 Ernennung, Amtseid
  § 11 Amtszeit
  § 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
  § 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
  § 14 Verwendung von Geschenken
  § 15 Berufsbeschränkung
  § 16 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
  § 17 Verschwiegenheitspflicht
  § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Unterabschnitt 2
 Betroffenenrat
  § 19 Berufung; Amtszeit
  § 20 Aufgaben
  § 21 Ehrenamt
  § 22 Ausscheiden
  § 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
  § 24 Verschwiegenheitspflicht
Unterabschnitt 3
 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
  § 25 Berufung; Amtszeit
  § 26 Aufgaben
  § 27 Berichtspflicht
  § 28 Verschwiegenheitspflicht
  § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 3
 Schlussvorschriften
  § 30 Übergangsvorschrift