Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)
§ 19 Berufung; Amtszeit

Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.