Abschnitt 1
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung;
Unterstützung von Betroffenen
§ 1 | Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung |
§ 2 | Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen |
§ 3 | (zukünftig in Kraft) |
§ 4 | Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend |
Abschnitt 2
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 1
Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
§ 5 | Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen |
§ 6 | Aufgaben |
§ 7 | Berichtspflicht |
§ 8 | Eignung und Befähigung |
§ 9 | Wahl |
§ 10 | Ernennung, Amtseid |
§ 11 | Amtszeit |
§ 12 | Beginn und Ende des Amtsverhältnisses |
§ 13 | Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen |
§ 14 | Verwendung von Geschenken |
§ 15 | Berufsbeschränkung |
§ 16 | Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten |
§ 17 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 18 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Unterabschnitt 2
Betroffenenrat
§ 19 | Berufung; Amtszeit |
§ 20 | Aufgaben |
§ 21 | Ehrenamt |
§ 22 | Ausscheiden |
§ 23 | Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung |
§ 24 | Verschwiegenheitspflicht |
Unterabschnitt 3
Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
§ 25 | Berufung; Amtszeit |
§ 26 | Aufgaben |
§ 27 | Berichtspflicht |
§ 28 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 29 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Abschnitt 3
Schlussvorschriften