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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)
§ 8 Eignung und Befähigung

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügen. Insbesondere muss sie oder er beruflich oder ehrenamtlich erworbene Erfahrung in dem Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung und Kenntnis über politische Entscheidungsprozesse haben sowie die Bereitschaft zeigen, Betroffene aus unterschiedlichen Tatkontexten aktiv in ihre oder seine Arbeit einzubeziehen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen.