Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG) § 3(zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 3: Tritt gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107 am 1.1.2026 in Kraft +++)