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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)
§ 25 Berufung; Amtszeit

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.