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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote 1, 2 (Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung - UERV)
§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung

(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
1.
das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
2.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3.
die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
4.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.