(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an
- 1.
folgende Bundesbehörden:
- a)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- b)
das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,
- c)
die Biokraftstoffquotenstelle,
- d)
das Umweltbundesamt,
- 2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,
- 3.
Organe der Europäischen Union und
- 4.
die in den nicht-legislativen Leitlinien
3 der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.