Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
- 1.
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
- 2.
Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
- 3.
Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
- 4.
Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.