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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten * (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG)
§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen

(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die
1.
weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
2.
die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
3.
Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),
wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.
(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)