(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,
- 2.
den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,
- 3.
die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,
- 4.
Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls
- a)
Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,
- b)
Auszubildende oder Auszubildender war,
- c)
eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,
- d)
Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder
- e)
mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,
- 5.
Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,
- 6.
die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,
- 7.
Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,
- 8.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,
- 9.
die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,
- 9a.
die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und
- 10.
den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.