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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
§ 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.