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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz - VEPPGewG)
§ 4 Verarbeitung von Daten

Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.