Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz - VEPPGewG) § 4Verarbeitung von Daten
Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.