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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz - VerdStatG)
§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.
(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.
(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.
(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.