(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
Land,
- 2.
Wirtschaftszweig,
- 3.
Zahl der Beschäftigten,
- 4.
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden,
- 5.
Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- 6.
Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
- 7.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
- 8.
unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
- 9.
sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.