(1) Im Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu analysieren,
- 2.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
- 3.
den Arbeitsprozess zu planen und notwendige Berechnungen durchzuführen,
- 4.
Fertigungsverfahren sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion auszuwählen,
- 5.
Verfahren zur Herstellung von Hohlglaserzeugnissen zu erläutern,
- 6.
Verfahren zur Herstellung von Flachglaserzeugnissen zu erläutern,
- 7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
- 8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.