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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik *
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 9 Prüfungsbereich „Glaserzeugung“
§ 10 Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“
§ 11 Inhalt des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 13 Prüfungsbereich „Herstellung von Glaserzeugnissen“
§ 14 Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
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