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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik * (Verfahrensmechaniker-Glastechnik-Ausbildungsverordnung - VerfGlasAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 336, S. 7 - 14)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge prüfen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung nachhaltiger und technischer Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen und optimieren
c)
erforderliche Werkzeuge auswählen
d)
Hilfs- und Prüfmittel bestimmen und vorbereiten
e)
Arbeitsplätze einrichten
6 
f)
Materialfluss, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen betriebsspezifisch dokumentieren
g)
Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten
 8
2Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten; deutsche sowie englische Fachausdrücke anwenden
b)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen und umsetzen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen
c)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
d)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, sowie Wartungspläne, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und umsetzen
e)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
f)
Arbeitsabläufe dokumentieren
g)
digitale sowie analoge Informationsquellen nutzen
h)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Organisationseinheiten sicherstellen
i)
digitale Medien für das Lernen und Arbeiten im betrieblichen Alltag selbstständig nutzen
10 
3Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Glasgemenge aufbereiten, Rohstoffe nach vorgegebenen Rezepten mischen und zur Glasschmelzanlage transportieren
b)
Betriebsdaten einstellen, eingeben und überwachen
c)
Schmelzprozess überwachen
4 
d)
Glasprodukte nach betriebsspezifischen Fertigungsverfahren herstellen
e)
Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und den Ablauf sicherstellen
f)
Produktendbearbeitungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten anwenden
 10
4Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
eingehende Rohstoffe überprüfen und bewerten
b)
Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Glaserzeugnisse sicherstellen
c)
Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten sowie ergreifen
4 
d)
Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
 4
5Bereitstellen von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Bestände an Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Werkzeugen kontinuierlich überwachen und auffüllen
b)
Kontrolle der einzusetzenden Materialien in Bezug auf die benötigten Anforderungen durchführen und Betriebsbereitschaft von Werkzeugen überprüfen
c)
Prinzipien der Nachhaltigkeit bei der Auswahl und Nutzung von Werkstoffen und Hilfsstoffen anwenden, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu minimieren
d)
Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie mit Werkzeugen einhalten und überwachen
4 
6Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
b)
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
c)
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
d)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
4 
e)
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
f)
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch-führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen
g)
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
 6
7Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Maschinen und Arbeitsplätze für den Arbeitsprozess in der Metallbearbeitung vorbereiten
b)
Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-besondere durch Bohren, Feilen, Gewindeschneiden und Sägen
c)
Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen
d)
Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen
e)
lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben herstellen und sichern
8 
8Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen sowie Komponenten installieren und prüfen
 4
9Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Baugruppen und Komponenten nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten
b)
Baugruppen und Komponenten unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
c)
Baugruppen und Komponenten unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften montieren, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
6 
10Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
b)
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen
c)
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen
d)
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
e)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorgaben auffüllen, wechseln, sammeln und entsorgen
f)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
12 
g)
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
h)
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen
i)
Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugen-den Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
 6
11Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
fluidische, insbesondere pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vorschriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
b)
fluidische, insbesondere pneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren
c)
digitale und analoge Messwerte erfassen und protokollieren
d)
Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
4 
  
e)
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vor-schriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren
g)
Regelungen und Steuerungen im Produktionsprozess prüfen und Parameter nach Vorgaben anpassen
h)
Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter nach Vorgaben anpassen
 4
12Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Werkzeuge und Anlagenteile für formgebende Verfahren einrichten und einstellen
b)
Werkzeuge und Anlagenteile zur Qualitätsprüfung und Verpackung einrichten und einstellen
c)
die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtigkeit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen
8 
d)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen sowie die Gesamtfunktion der Anlage nach Vorgabe prüfen und einstellen
e)
Betriebsbereitschaft der Anlage sicherstellen durch Prüfung, insbesondere der Montage von Komponenten sowie durch Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, und dabei Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen
f)
Prozessablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen sowie Programme und Parameter anpassen
g)
mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
h)
Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen
 12
13Bedienen, Steuern und Regeln von Produktions-anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Produktionsanlagen und Produktionsablauf, insbesondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, überwachen
b)
digitale und analoge Kommunikation zwischen Be-triebsteilen sicherstellen
4 
c)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen, beheben und dokumentieren
d)
Produktionsanlage nach Stillstand wieder in Betrieb nehmen
e)
Parameter an Produktionsanlagen zur Einhaltung von Spezifikationen anpassen
f)
im digital vernetzten Betrieb selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen
g)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
 16
14Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
regelmäßige Qualitätskontrollen nach Spezifikationen am Produkt während und nach der Produktion durchführen, um Fehler frühzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
b)
Glasfehler, insbesondere Blasen, Einschlüsse, Risse sowie Spannungen, mithilfe visueller Inspektion und Diagnosetechniken identifizieren und klassifizieren
c)
Glasprodukte mittels einer Lichtquelle visuell prüfen
d)
Produktionsprozesse, Rohstoffe und Umgebungsbedingungen analysieren, um Ursachen von Glasfehlern zu erkennen, diese zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
 6
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
 
  
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren


während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Anwenden von Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Prüfarten und Prüfmittel nach Normen und Spezifikationen auswählen und anwenden
b)
Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen
c)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde Verfahren anwenden
d)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen
4 
e)
Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhalten
f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktions-prozess zuordnen
 2