| 1 | Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge prüfen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung nachhaltiger und technischer Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen und optimieren - c)
erforderliche Werkzeuge auswählen - d)
Hilfs- und Prüfmittel bestimmen und vorbereiten - e)
Arbeitsplätze einrichten
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- f)
Materialfluss, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen betriebsspezifisch dokumentieren - g)
Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten
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| 2 | Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten; deutsche sowie englische Fachausdrücke anwenden - b)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen und umsetzen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen - c)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden - d)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, sowie Wartungspläne, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und umsetzen - e)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden - f)
Arbeitsabläufe dokumentieren - g)
digitale sowie analoge Informationsquellen nutzen - h)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Organisationseinheiten sicherstellen - i)
digitale Medien für das Lernen und Arbeiten im betrieblichen Alltag selbstständig nutzen
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| 3 | Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Glasgemenge aufbereiten, Rohstoffe nach vorgegebenen Rezepten mischen und zur Glasschmelzanlage transportieren - b)
Betriebsdaten einstellen, eingeben und überwachen - c)
Schmelzprozess überwachen
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- d)
Glasprodukte nach betriebsspezifischen Fertigungsverfahren herstellen - e)
Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und den Ablauf sicherstellen - f)
Produktendbearbeitungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten anwenden
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| 4 | Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
eingehende Rohstoffe überprüfen und bewerten - b)
Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Glaserzeugnisse sicherstellen - c)
Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten sowie ergreifen
| 4 | |
- d)
Glasprodukte zusammenstellen und verpacken
| | 4 |
| 5 | Bereitstellen von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Bestände an Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Werkzeugen kontinuierlich überwachen und auffüllen - b)
Kontrolle der einzusetzenden Materialien in Bezug auf die benötigten Anforderungen durchführen und Betriebsbereitschaft von Werkzeugen überprüfen - c)
Prinzipien der Nachhaltigkeit bei der Auswahl und Nutzung von Werkstoffen und Hilfsstoffen anwenden, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu minimieren - d)
Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkstoffen, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie mit Werkzeugen einhalten und überwachen
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| 6 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen - b)
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren - c)
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen - d)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
| 4 | |
- e)
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen - f)
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch-führen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen - g)
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen
| | 6 |
| 7 | Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Maschinen und Arbeitsplätze für den Arbeitsprozess in der Metallbearbeitung vorbereiten - b)
Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-besondere durch Bohren, Feilen, Gewindeschneiden und Sägen - c)
Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen - d)
Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen - e)
lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben herstellen und sichern
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| 8 | Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen sowie Komponenten installieren und prüfen
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| 9 | Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Baugruppen und Komponenten nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten - b)
Baugruppen und Komponenten unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - c)
Baugruppen und Komponenten unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften montieren, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
| 6 | |
| 10 | Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und einhalten, persönliche Schutzausrüstung einsetzen und Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen - b)
Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen, um deren Betriebsbereitschaft nach Plan sicherzustellen - c)
Reinigungs- und Inspektionsarbeiten durchführen - d)
Ergebnisse von Reinigungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren - e)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorgaben auffüllen, wechseln, sammeln und entsorgen - f)
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen und Störungen beseitigen oder Beseitigung veranlassen
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- g)
Störungen und Defekte an Produktionsanlagen erkennen und beseitigen - h)
digitale und analoge Diagnosemittel zur Überwachung und Analyse des Zustands der Betriebsmittel nutzen - i)
Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugen-den Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
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| 11 | Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
fluidische, insbesondere pneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vorschriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen - b)
fluidische, insbesondere pneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren - c)
digitale und analoge Messwerte erfassen und protokollieren - d)
Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
| 4 | |
| | | - e)
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Schaltungen nach Angaben, Vor-schriften, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen aufbauen, anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen - f)
elektronische und fluidische, insbesondere elektropneumatische, Komponenten und deren Funktion anhand von industriellen Kennungen unterscheiden, auswählen und in den Steuer- und Regelkreis installieren - g)
Regelungen und Steuerungen im Produktionsprozess prüfen und Parameter nach Vorgaben anpassen - h)
Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter nach Vorgaben anpassen
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| 12 | Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Werkzeuge und Anlagenteile für formgebende Verfahren einrichten und einstellen - b)
Werkzeuge und Anlagenteile zur Qualitätsprüfung und Verpackung einrichten und einstellen - c)
die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtigkeit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen
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- d)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen sowie die Gesamtfunktion der Anlage nach Vorgabe prüfen und einstellen - e)
Betriebsbereitschaft der Anlage sicherstellen durch Prüfung, insbesondere der Montage von Komponenten sowie durch Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, und dabei Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Nachhaltigkeit ergreifen - f)
Prozessablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen sowie Programme und Parameter anpassen - g)
mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen - h)
Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen
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| 13 | Bedienen, Steuern und Regeln von Produktions-anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Produktionsanlagen und Produktionsablauf, insbesondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, überwachen - b)
digitale und analoge Kommunikation zwischen Be-triebsteilen sicherstellen
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- c)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen, beheben und dokumentieren - d)
Produktionsanlage nach Stillstand wieder in Betrieb nehmen - e)
Parameter an Produktionsanlagen zur Einhaltung von Spezifikationen anpassen - f)
im digital vernetzten Betrieb selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen - g)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
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| 14 | Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
regelmäßige Qualitätskontrollen nach Spezifikationen am Produkt während und nach der Produktion durchführen, um Fehler frühzeitig zu erkennen, zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten - b)
Glasfehler, insbesondere Blasen, Einschlüsse, Risse sowie Spannungen, mithilfe visueller Inspektion und Diagnosetechniken identifizieren und klassifizieren - c)
Glasprodukte mittels einer Lichtquelle visuell prüfen - d)
Produktionsprozesse, Rohstoffe und Umgebungsbedingungen analysieren, um Ursachen von Glasfehlern zu erkennen, diese zu dokumentieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten
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