(1) Im Prüfungsbereich „Glaserzeugung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
- 3.
Rohstoffe, unter Berücksichtigung der Glaseigenschaften, für einen bestimmten Verwendungszweck auszuwählen,
- 4.
Aufbau und Funktion von technischen Einrichtungen für die Glaserzeugung visuell darzustellen und zu beschreiben,
- 5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Brandschutz zu ergreifen und zu begründen sowie
- 6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.