Verkehrsfinanzgesetz 1955 Art 7Steuerliche Behandlung
(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, sind § 8 Ziffer 1 und § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.