Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verkehrsfinanzgesetz 1955
Art 8 Übergangsregelung

(1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.