(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2025/40.
(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.
(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.
(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv erfüllt.
(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.
(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial ersetzt.
(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin.
(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1.
(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und
- 1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
- 2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
- 3.
seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
- 4.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen.
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.
(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- 1.
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
- 2.
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- 3.
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.