Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeverordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung entsprechend.