(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen:
- 1.
Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
- 2.
Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
- 3.
Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
- 4.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- 5.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
- 6.
wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Endvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich elektronisch zu übermitteln.
(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommene Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3 Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu informieren. Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.