(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
- 1.
90 Masseprozent bei Glas,
- 2.
90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
- 3.
90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
- 4.
90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
- 5.
80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
- 6.
70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
- 7.
75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen
(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28 Absatz 1 bezieht sich die Quote nach Satz 1 auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.
(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt werden, wenn der Ausführer nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.