(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
- 1.
Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den Endabnehmer abgegeben zu werden;
- 2.
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
- 3.
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
- 4.
Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
- 5.
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
- 6.
Folien-Standbodenbeutel;
- 7.
Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
- a)
Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- b)
Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- c)
weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
- d)
Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen;
- e)
sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
- f)
Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
- g)
sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
- h)
Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte;
- i)
Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
- j)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
- k)
Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
(5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.