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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 49 Organisation

(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind
1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand,
3.
der Verwaltungsrat und
4.
der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus:
1.
acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2.
zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3.
zwei Vertretern der Länder,
4.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
6.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus:
1.
zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2.
zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
4.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
5.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
6.
zwei Vertretern der Länder,
7.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
8.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
9.
einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
10.
einem Vertreter der Systeme,
11.
einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
12.
zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.
(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1.
drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
2.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3.
zwei Vertretern der Systeme und
4.
zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu den genauen Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.