(1) Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten, zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. Ein Anspruch der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.
(3) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen. Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist. Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde.
(4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen. Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
- 1.
notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
- 2.
Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
- 3.
den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen.
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern. Erstinvestitionen nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. Die Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Umweltbundesamtes.