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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 53 Gemeinkosten

(1) Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder ausschließlich zugeordnet werden können.
(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen, den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen.
(3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 54, Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers sowie der Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, welche die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten hat. Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte so zu bemessen, dass sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von objektiven Kriterien jeweils zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen Gruppe an dem Gesamtaufwand an der Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind, zu berücksichtigen.
(5) Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Diese sind von der Zentralen Stelle Verpackungsregister regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltbundesamt anzupassen.