Verwaltungsakte nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten. § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten.