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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen 2 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz - VerpackDG)
§ 68 Übergangsvorschriften

(1) Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
(2) Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
(3) Bezüglich derjenigen Registrierungen nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 beendet wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
(4) Bezüglich der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zu veröffentlichenden Liste der Hersteller gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz für Hersteller, die bis zum 11. August 2026 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben, in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort.
(5) Für Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 Verkaufs- und Umverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verkehr gebracht haben und keine Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sind, gelten die Pflichten zur Datenmeldung nach § 9 und zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 in Bezug auf diese Verpackungen entsprechend. Sofern die Daten nach § 10 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung nach Satz 1 übermittelt wurden, ist für dieselbe Verpackung keine zusätzliche Datenmeldung nach § 9 vorzunehmen. Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt ausschließlich § 10. Eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 2026 nicht zu hinterlegen. Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in der Datenmeldung nach § 9 und in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 finden § 3 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(6) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb entsprechend § 8 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort.
(7) Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Träger von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb nach dem 11. August 2026 aufnehmen, dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 Absatz 2 bis 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort.
(8) Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die in die Quotenberechnung für das Jahr 2026 einzubeziehen sind, finden bis zum 31. Dezember 2026 § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 42 Absatz 2 und 3 gilt ab dem 1. Januar 2027.
(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
(10) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in dem Mengenstromnachweis nach § 43 Absatz 1 finden § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(11) Systeme, die zum 11. August 2026 nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung genehmigt sind, gelten auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung die Erfüllung der folgenden weiteren Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweist,
1.
dass nach Nummer 1 die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die im Namen des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2.
dass nach Nummer 3 über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt wird, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
3.
dass es nach Nummer 5 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 7 Satz 2 eingerichtet hat und
4.
dass es nach Nummer 6 eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach § 20 Absatz 4 geleistet hat.
Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der Zulassungsfiktion unter der Bedingung, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, feststellen. Wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder nicht vorliegen, oder sie nach Satz 2 den Eintritt der Zulassungsfiktion feststellt, ist der entsprechende Bescheid öffentlich bekannt zu geben.
(12) Privatrechtlich als juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen diesen Aufgaben ohne Zulassung nach § 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027 nachgehen.
(13) Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in den Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 findet § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(14) In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wurde, kann diese weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.
(15) Die vor dem 12. August 2026 erteilten Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung bleiben wirksam. Für Einordnungsanträge, die bis zum 11. August 2026 gestellt wurden, gelten die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung fort. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll eine Einordnungsentscheidung für die Zukunft und rückwirkend für den Zeitraum ab dem 12. August 2026 ändern, wenn sie aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2025/40 berechtigt wäre, die Einordnungsentscheidung mit einem anderen Inhalt zu erlassen. Für den Inhalt der Änderungsentscheidung nach Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40.
(16) Nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierte gelten auch im Sinne des § 56 als registriert. Bis zum 31. Dezember 2027 ist die Teilnahme an einer Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen; andernfalls gelten die Registrierungen von nach § 27 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung Registrierten ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben. Die Regelungen des § 56 Absatz 6 bleiben unberührt.
(17) § 66 Absatz 2 ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.