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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 13 

(1) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Klage auf Grund der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes *) anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden niedergeschlagen.