zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 14
Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular