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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 2 

War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948 noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn
a)
der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt begründet hat oder begründet, oder
b)
nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis weder spätestens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) als gekündigt gilt.
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezember 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt unberührt.