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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 3 

Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn
a)
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat,
b)
die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, oder
c)
nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versicherungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie unbezahlt war.
§ 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b entsprechend anzuwenden.