(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,
- 1.
die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
- 2.
keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.
(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.