Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten (Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung - VersAusgl-AnzV) § 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.