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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
§ 5 Unternehmenskennung

(1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen haben sich die Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren.
(2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.
(3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt für juristische Personen, die der Gruppe angehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 verwenden. Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen juristischen Personen über eine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer verwenden dürfen.