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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
§ 6 Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder
2.
nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder
3.
keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.
Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.