Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) § 19Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.