(1) Ist zu einem Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) die Vollstreckungsklausel erteilt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
- 1.
nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch (§ 9) hätte einlegen können, oder
- 2.
nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens oder,
- 3.
falls Beschwerde (§ 6 Abs. 2, § 11) eingelegt worden ist, nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage ist bei dem Landgericht zu erheben, das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.