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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
§ 14 

(1) Die Zwangsvollstreckung aus den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtiteln (§ 1 Abs. 1) darf erst nach Ablauf der Frist beginnen, innerhalb deren Widerspruch eingelegt werden kann (§ 9 Abs. 2 und 3).
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind.