Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
- 1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
eine Untersuchung,
- b)
eine Absonderung oder
- c)
eine behördliche Beobachtung.