Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, 
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 
- 2.
- für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen, - a)
- eine Untersuchung, 
- b)
- eine Absonderung oder 
- c)
- eine behördliche Beobachtung.