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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
§ 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
1.
Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich oder elektronisch zu erfassen. Diese Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
2.
Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
3.
Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
4.
Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
5.
Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.