(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“,
- 2.
im Prüfungsteil „Betriebliches Management“:
- a)
in der Situationsaufgabe und
- b)
in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs,
- 3.
in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“,
- 2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sowie
- 3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ mit 25 Prozent,
- 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ mit 25 Prozent und
- 3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ mit 50 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.