(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Varianten,
- 2.
Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen,
- 3.
Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und der künstlerischen Idee,
- 4.
Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik,
- 5.
Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medientechnik,
- 6.
Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen und Bewerten statischer Nachweise,
- 7.
Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienkonzepten sowie von besonderen szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,
- 8.
Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,
- 9.
Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorgänge und
- 10.
Erstellen von Kostenschätzungen.